Beschluss vom 12.04.2023 -
BVerwG 5 PKH 1.23ECLI:DE:BVerwG:2023:120423B5PKH1.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.04.2023 - 5 PKH 1.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:120423B5PKH1.23.0]

Beschluss

BVerwG 5 PKH 1.23

  • VG Berlin - 12.12.2022 - AZ: 1 K 50/22
  • OVG Berlin-Brandenburg - 24.01.2023 - AZ: 6 M 4/23

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. April 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Preisner
beschlossen:

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für eine gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Januar 2023 einzulegende "Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde" Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

2 1. Das Schreiben der Antragstellerin vom 4. Februar 2023 ist als (isolierter) Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein beim Bundesverwaltungsgericht noch einzulegendes Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2023 auszulegen. Dafür spricht nicht nur, dass der Antrag im Betreff als "Entwurf [...] einer noch einzulegenden Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom Oberverwaltungsgericht [...]" bezeichnet wird. Die Antragstellerin hat auch eine aktuelle, ebenfalls vom 4. Februar 2023 datierende Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegt. Dem steht nicht entgegen, dass sie auch die "Aufhebung" der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts sowie "Zurückverweisung" der Angelegenheit bzw. des Verfahrens begehrt (S. 1 und 4 des Antrags). Diese "Anträge" stellen sich vielmehr als Teil des Revisions- bzw. Nichtzulassungsbeschwerdeentwurfs dar, für den sie Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Blick auf § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, wonach sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssen, ist der Antrag außerdem dahin auszulegen, dass die Antragstellerin auch um die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ersucht.

3 2. Der Antrag der Antragstellerin ist abzulehnen, weil die in dem Antrag genannten Rechtsmittel, die sie gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Januar 2023 einlegen möchte, schon deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO), weil sie unzulässig sind. Denn Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht, mit dem die Beschwerde der Antragstellerin gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde.

4 3. Soweit die Ausführungen der Antragstellerin, sie habe "auf beide Verfahren des VG und des OVG" keinen Einfluss gehabt, "weil kein Hinweis (i. S. der Hinweispflicht)" ergangen sei, außerdem dahin zu verstehen sein sollten, dass sie wegen der angegriffenen Entscheidung auch eine Anhörungsrüge gemäß § 152a Abs. 1 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht erheben möchte, wäre diese ebenfalls unzulässig. Denn die Anhörungsrüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird (§ 152a Abs. 2 Satz 4 VwGO).

5 4. Für das Prozesskostenhilfeverfahren werden grundsätzlich keine Gerichtsgebühren erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschluss vom 06.07.2023 -
BVerwG 5 PKH 2.23ECLI:DE:BVerwG:2023:060723B5PKH2.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.07.2023 - 5 PKH 2.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:060723B5PKH2.23.0]

Beschluss

BVerwG 5 PKH 2.23

  • VG Berlin - 12.12.2022 - AZ: 1 K 50/22
  • OVG Berlin-Brandenburg - 24.01.2023 - AZ: 6 M 4/23

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juli 2023
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fenzl
beschlossen:

Die Anträge der Antragstellerin auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht A., der Richterin am Bundesverwaltungsgericht B. und des Richters am Bundesverwaltungsgericht C. wegen Besorgnis der Befangenheit werden abgelehnt.

Gründe

1 Die von der Antragstellerin im Rahmen eines Anhörungsrügeverfahrens mit Schreiben vom 8. Mai 2023 gestellten Anträge auf Ablehnung der genannten Richter des 5. Revisionssenats wegen Besorgnis der Befangenheit haben keinen Erfolg.

2 1. Über die Ablehnungsgesuche entscheidet der Senat nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO in seiner durch den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts vorgesehenen Zusammensetzung ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter.

3 2. Die Antragstellerin hat keine Gründe geltend gemacht, die geeignet sind, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO). Danach ist es nicht notwendig, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Andererseits reicht die rein subjektive Vorstellung eines Beteiligten, der Richter werde seine Entscheidung an persönlichen Motiven orientieren, nicht aus, wenn bei objektiver Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund für die Befürchtung ersichtlich ist. Die Besorgnis der Befangenheit ist nur dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des Beteiligten hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2015 - 2 AV 2.15 - NVwZ 2016, 253 Rn. 7 m. w. N.). Dass ein Richter bei der Würdigung des maßgeblichen Sachverhalts oder dessen rechtlicher Beurteilung eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein Beteiligter, ist regelmäßig nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Entsprechendes gilt für die von einem Richter gewählte Gestaltung des Verfahrens (BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2016 - 5 C 10.15 D - juris Rn. 5). Stellt ein Betroffener einen Ablehnungsantrag, hat er die zur Begründung seines Antrags notwendigen Tatsachen nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, soweit diese nicht offenkundig sind (§ 291 ZPO). Hierdurch soll das Gericht in die Lage versetzt werden, ohne den Fortgang des Verfahrens verzögernde weitere Ermittlungen über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden. Hinsichtlich der zur Glaubhaftmachung zugelassenen Beweismittel genügt nach § 44 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Bezugnahme auf das Zeugnis des abgelehnten Richters, der sich nach § 44 Abs. 3 ZPO über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern hat.

4 In diesem Sinne hat die Antragstellerin keine Gründe geltend gemacht, die bei objektiver Betrachtung eine Ablehnung der im Tenor bezeichneten Richter des 5. Revisionssenats wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen.

5 Die Antragstellerin leitet die Besorgnis der Befangenheit daraus her, dass die abgelehnten Richter an dem Beschluss vom 12. April 2023 - 5 PKH 1.23 - mitgewirkt haben, mit dem ein Antrag der Antragstellerin, ihr für eine gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Januar 2023 noch einzulegende "Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde" Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, abgelehnt wurde. Zur Begründung der Entscheidung wird ausgeführt, dass die in dem Antrag genannten Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg böten, weil Entscheidungen eines Oberverwaltungsgerichts nur in den in § 152 Abs. 1 VwGO aufgeführten Fällen angefochten werden könnten, zu denen der fragliche Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht gehöre, mit dem die Beschwerde der Antragstellerin gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde. Sollten die Ausführungen der Antragstellerin außerdem als Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts zu verstehen sein, wäre diese unzulässig, weil sie bei dem Gericht zu erheben wäre, dessen Entscheidung angegriffen werde (§ 152a Abs. 2 Satz 4 VwGO).

6 Diesen Beschluss hält die Antragstellerin im Wesentlichen für mit derart groben Verfahrensfehlern (z. B. Nichterklären, warum keine Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde zulässig sein sollte und damit willkürliche Entscheidung; Fehlen einer substantiierten Begründung; Missachtung, Überspannung und Überschreitung der Grundsätze eines fairen Verfahrens) behaftet, die Ablehnung und Misstrauen rechtfertigten. Sie geht davon aus, die abgelehnten Richter hätten mit Vorsatz das tatsächliche Begehren missachtet, obwohl sie es in dem Beschluss vom 12. April 2023 zutreffend dahin erläutert hätten, dass für ein beim Bundesverwaltungsgericht noch einzulegendes Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2023 die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt werde. Dadurch liege der Verdacht einer Aliud-Entscheidung vor. Aus diesem Grund sowie wegen evidenter Sorgfaltsverletzung und des Übergehens eines Prozesskostenhilfegesuchs würden die benannten Richter abgelehnt. Darüber hinaus macht die Antragstellerin geltend, sofern das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit für eine Anhörungsrüge verneine, hätte es diese an das zuständige Gericht verweisen müssen.

7 Dieser Vortrag rechtfertigt keine Besorgnis der Befangenheit. Diese wird - wie dargelegt - regelmäßig und so auch hier nicht dadurch begründet, dass ein Beteiligter eine andere Rechtsauffassung als das Gericht vertritt. Daher kann aus der nach Ansicht der Antragstellerin fehlerhaften Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht auf eine Besorgnis der Befangenheit der im Tenor bezeichneten Richter geschlossen werden. Überdies erläutert der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2023 unter Ziffer 2, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung deshalb keine hinreichende Erfolgsaussicht bot, weil Entscheidungen eines Oberverwaltungsgerichts über die Ablehnung einer Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ihrerseits nicht mehr (mit irgendeinem) Rechtsmittel vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (§ 152 Abs. 1 VwGO) und die von der Antragstellerin in Aussicht genommenen Rechtsmittel daher unzulässig sind. Diese Ausführungen sind offensichtlich zutreffend. Daran ändert nichts, dass die Antragstellerin den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2023 für nichtig hält, weil er ihr Rechtsschutzbegehren verkannt habe.

8 Diesen Einwand hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings der Sache nach aufgegriffen und ist unter Ziffer 3 des Beschlusses vom 12. April 2023 vorsorglich auf eine etwaig erhobene Anhörungsrüge eingegangen. Es hat für den (lediglich) unterstellten Fall, dass die Antragstellerin ihr mit Schreiben vom 4. Februar 2023 unterbreitetes Vorbringen (auch) als Erhebung einer Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verstanden wissen möchte, zutreffend darauf hingewiesen, dass deren Zulässigkeit schon deswegen zu verneinen wäre, weil eine Anhörungsrüge bei dem Gericht zu erheben ist, dessen Entscheidung angegriffen wird (§ 152a Abs. 2 Satz 4 VwGO). Mit ihrer jetzigen Erklärung, es sei nicht um eine Anhörungsrüge gegangen, legt die Antragstellerin keinen Grund für die Besorgnis einer Befangenheit der abgelehnten Richter dar. Ebenso wenig erläutert sie mit ihrem unter Hinweis auf Rechtswegverweisungen in isolierten Prozesskostenhilfeverfahren begründeten Einwand, das Bundesverwaltungsgericht hätte ausgehend von seiner Rechtsauffassung das Verfahren an das Oberverwaltungsgericht verweisen müssen, weshalb die - aus ihrer Sicht fehlerhaft - unterbliebene Verweisung der Anhörungsrüge, deren Erhebung nur angenommen wurde, die Besorgnis der Voreingenommenheit der abgelehnten Richter begründen sollte. Insbesondere zeigt die Antragstellerin keinerlei Anhaltspunkte etwa dafür auf, dass die abgelehnten Richter ihr (etwaiges) Rechtsschutzbegehren missachtet hätten oder sich ihm aus sachfremden Erwägungen nicht hätten annehmen wollen.

9 Sonstige Gründe, die eine Befangenheit der abgelehnten Richter zu begründen vermögen, sind jedenfalls nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht und dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.

Beschluss vom 24.08.2023 -
BVerwG 5 PKH 2.23ECLI:DE:BVerwG:2023:240823B5PKH2.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.08.2023 - 5 PKH 2.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:240823B5PKH2.23.0]

Beschluss

BVerwG 5 PKH 2.23

  • VG Berlin - 12.12.2022 - AZ: 1 K 50/22
  • OVG Berlin-Brandenburg - 24.01.2023 - AZ: 6 M 4.23

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 12. April 2023 - 5 PKH 1.23 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Der Senat kann über die mit Schreiben der Antragstellerin vom 8. Mai 2023 gegen seinen Beschluss vom 12. April 2023 erhobene Anhörungsrüge in der Sache entscheiden, nachdem die Anträge der Antragstellerin auf Ablehnung der an dem Beschluss vom 12. April 2023 beteiligten Richterin und der beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit mit Beschluss vom 6. Juli 2023 - 5 PKH 2.23 (5 PKH 1.23 ) - abgelehnt sowie die Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit gegen die an dem Beschluss vom 6. Juli 2023 beteiligten Richterinnen und Richter sowie die dagegen erhobene Anhörungsrüge mit Beschluss vom 16. August 2023 verworfen wurden.

2 Die innerhalb der gesetzlichen Frist nach § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO erhobene Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Dabei kann offenbleiben, ob die Anforderungen an die Zulässigkeit der Anhörungsrüge im Hinblick auf die Beachtung der Darlegungserfordernisse (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO) gewahrt sind. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet, weil der Senat den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt hat.

3 1. Mit seinem Beschluss vom 12. April 2023 hat der Senat den Antrag der Antragstellerin, ihr für eine gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Januar 2023 einzulegende "Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde" Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, als unzulässig abgelehnt, weil die genannten Rechtsmittel nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg boten (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Denn Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehörte der angefochtene Beschluss nicht, mit dem die Beschwerde der Antragstellerin gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden war.

4 Die Antragstellerin macht mit ihrer Anhörungsrüge vom 8. Mai 2023 sinngemäß geltend, der Senat habe verkannt, dass sie mit ihrem Schreiben vom 4. Februar 2023 keine Beschwerde eingelegt habe, sondern hier das Meistbegünstigungsprinzip angewandt werden müsse. Sie habe in den Vorinstanzen ein isoliertes Prozesskostenhilfeersuchen mit beigefügtem Klageentwurf eingereicht. Durch förmliche Zustellung der ablehnenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts seien diese unzulässig in materielle Rechtskraft erwachsen. Die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe erwachse im Falle seiner Unanfechtbarkeit aber nicht in materielle Rechtskraft. Sie habe außerdem keine Klage erhoben, sodass ein Urteil, das in der Hauptsache ergehe, nichtig und damit wirkungslos sei. Ein solches Nicht- oder Scheinurteil erwachse nicht in materielle Rechtskraft, sei aber formeller Rechtskraft fähig, sodass dem Betroffenen nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung dagegen sowohl derjenige Rechtsbehelf zustehe, der nach Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft sei, als auch dasjenige Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form ergangenen Entscheidung zulässig wäre.

5 Der Senat hat den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht, wie in § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO vorausgesetzt, in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (stRspr, vgl. z. B. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216>). Die Gerichte sind allerdings nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (stRspr, vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 <368>). Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Gerichte können sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach ihrem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D (5 C 10.15 D) - juris Rn. 8 m. w. N.). Geht ein Gericht auf einzelne Teile des Vorbringens nicht ein, dokumentiert es damit in der Regel zugleich, dass es sie für rechtlich irrelevant hält (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D (5 C 10.15 D) - juris Rn. 8 m. w. N.). Insbesondere vermittelt der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Schutz davor, dass ein Gericht den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (stRspr, vgl. z. B. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216>). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D (5 C 10.15 D) - juris Rn. 8 m. w. N.).

6 Gemessen daran kommt eine Gehörsverletzung schon deshalb nicht in Betracht, weil das Vorbringen der Antragstellerin, dessen Nichtberücksichtigung durch den Senat sie beanstandet, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt entscheidungserheblich war und zu einer anderen Entscheidung des Senats hätte führen können. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine "Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde" oder ein anderes Rechtsmittel gegen den angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2023 waren gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO schon deshalb nicht gegeben, weil ein solches Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts war nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar, weil die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe, die Gegenstand des Verfahrens war, nicht zu den in § 152 Abs. 1 VwGO genannten Ausnahmen gehört. Für diese rechtliche Würdigung war das Vorbringen der Antragstellerin nicht entscheidungserheblich.

7 Das gilt zunächst, soweit den Ausführungen der Antragstellerin bei verständiger Würdigung auch die Rüge zu entnehmen sein sollte, die Vorinstanzen hätten in dem von ihr ohne anwaltliche Unterstützung betriebenen isolierten prozesskostenhilferechtlichen Verfahren auch die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung geprüft, statt sich - was ihrer Ansicht nach richtig gewesen wäre - auf die Prüfung der Voraussetzungen der Bedürftigkeit zu beschränken. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, und ist überdies unzutreffend. Denn nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO hängt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe neben den wirtschaftlichen Voraussetzungen immer auch davon ab, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies gilt auch im Rahmen eines isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens, und zwar auch dann, wenn der Antragsteller nicht anwaltlich vertreten ist, wenngleich in einem solchen Fall geringere Anforderungen an die Darlegung der Gründe bestehen, auf die das Rechtsschutzgesuch gestützt wird. Die Gründe müssen in diesem Fall soweit dargelegt werden, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob die Begründung des Prozesskostenhilfeantrags die Erfolgsaussichten in groben Zügen erkennen lässt (BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2018 - 5 PKH 8.17 D - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 48 Rn. 2). Soweit sich die Rüge der Antragstellerin auch auf die Prüfung der Erfolgsaussichten der noch einzulegenden "Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde" in dem angegriffenen Beschluss des Senats vom 12. April 2023 beziehen sollte, wäre die Anhörungsrüge darüber hinaus schon deshalb nicht begründet, weil die Antragstellerin sich damit gegen die inhaltliche Richtigkeit dieser Entscheidung wenden würde, was eine Gehörsverletzung nicht begründen kann. Denn das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte - wie bereits ausgeführt - nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen.

8 Soweit das Vorbringen der Antragstellerin dahin zu verstehen ist, dass die Prozesskostenhilfeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts durch die förmliche Zustellung rechtswidrig in materielle Rechtskraft erwachsen sei, hindert dies ebenfalls weder den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung gemäß § 152 Abs. 1 VwGO noch ist diese Rechtsauffassung zutreffend. Die Zustellung ist gemäß § 56 Abs. 1 VwGO unter anderem bei Entscheidungen vorgeschrieben, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, die gemäß § 57 Abs. 1 VwGO erst mit der Zustellung beginnt. Insofern ist die Zustellung bei anfechtbaren Entscheidungen Voraussetzung dafür, dass diese nach Ablauf der Anfechtungsfrist in materielle Rechtskraft erwachsen können. Sie vermag jedoch nicht die Rechtskraft einer nicht materiell rechtskraftfähigen Entscheidung zu bewirken. Etwas anderes ergibt sich nicht deshalb, weil es sich bei dem angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, wie die Antragstellerin offenbar meint, um ein Scheinurteil über die Klage handeln würde, für die sie Prozesskostenhilfe beantragt hat. Mit der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ist keine Entscheidung über das Klagebegehren verbunden, für das Prozesskostenhilfe beantragt wurde. Es handelt sich vielmehr, wie oben dargestellt, lediglich um eine inzidente Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage im Rahmen der Entscheidung über Prozesskostenhilfe.

9 2. Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

10 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

11 4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).